Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
23.03.2013 bis 27.01.2016 — BGBl. II Nr. 79/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute28.01.2016 § → § BGBl. II Nr. 23/2016
§ 223.03.201327.01.2016 BGBl. II Nr. 79/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schuldenbremsenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.03.2013BGBl. II Nr. 79/2013

Außerkrafttretensdatum

27.01.2016danach: BGBl. II Nr. 23/2016

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist mit Ausnahme des Paragraph 7, erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden vergleiche Paragraph 9,).

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

In dieser Verordnung bezeichnet

  1. Ziffer eins
    „Struktureller Haushaltssaldo“: den konjunkturbereinigten Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger oder sonstiger befristeter Maßnahmen.
  2. Ziffer 2
    „Einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen“: Maßnahmen mit einem vorübergehenden Budgeteffekt ohne dauerhafte Änderung der Budgetsituation.
  3. Ziffer 3
    „Konjunktureffekt“: Auswirkungen von Abweichungen der konjunkturellen Entwicklung von der wirtschaftlichen Normallage (potentielles Bruttoinlandsprodukt) auf den Haushaltssaldo. Eine Abweichung liegt bei Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazität vor (Produktionslücke).
  4. Ziffer 4
    „Produktionslücke“: Differenz zwischen
    1. Litera a
      dem realen Bruttoinlandsprodukt für das Finanzjahr, für das der strukturelle Haushaltssaldo berechnet werden soll, und
    2. Litera b
      dem potentiellen Bruttoinlandsprodukt, welches in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung gemäß Artikel 121 und 126 AEUV angewandten Verfahren zu schätzen ist.
  5. Ziffer 5
    „Budgetsensibilität“: Faktor, der bei der Berechnung des Konjunktureffektes zu berücksichtigen ist und angibt, in welchem Ausmaß Einnahmen und Ausgaben des österreichischen Staatshaushaltes gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 310 vom 30.11.1996, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 210 vom 11.8.2010, Seite 1, auf konjunkturelle Schwankungen reagieren.
  6. Ziffer 6
    „Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung“: Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2009, über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, Amtsblatt Nummer L 145 vom 10.6.2009, Seite 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2223/96. Haushaltsergebnisse der Kammern, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind, sind nicht dem Haushaltssaldo des Bundes zuzurechnen.
Die in Paragraph 2, genannten Größen sind mit Ausnahme der Budgetsensibilität, wenn dies für die Berechnungen gemäß dieser Verordnung zweckmäßig ist, in % des nominellen Bruttoinlandsproduktes auszudrücken.

Schlagworte

Unterauslastung

Im RIS seit

26.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Gesetzesnummer

20008350

Dokumentnummer

NOR40148836