Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 28.01.2016 — BGBl. II Nr. 23/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute28.01.2016 § → § BGBl. II Nr. 23/2016
§ 223.03.201327.01.2016 BGBl. II Nr. 79/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schuldenbremsenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.01.2016BGBl. II Nr. 23/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

In dieser Verordnung bezeichnet

  1. Ziffer eins
    „Struktureller Haushaltssaldo“: den konjunkturbereinigten Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger oder sonstiger befristeter Maßnahmen.
  2. Ziffer 2
    „Einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen“: Maßnahmen mit einem vorübergehenden Budgeteffekt ohne dauerhafte Änderung der Budgetsituation.
  3. Ziffer 3
    „Konjunktureffekt“: Auswirkungen von Abweichungen der konjunkturellen Entwicklung von der wirtschaftlichen Normallage (potentielles Bruttoinlandsprodukt) auf den Haushaltssaldo. Eine Abweichung liegt bei Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazität vor (Produktionslücke).
  4. Ziffer 4
    „Produktionslücke“: Differenz zwischen
    1. Litera a
      dem realen Bruttoinlandsprodukt für das Finanzjahr, für das der strukturelle Haushaltssaldo berechnet werden soll, und
    2. Litera b
      dem potentiellen Bruttoinlandsprodukt, welches in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung gemäß Artikel 121 und 126 AEUV angewandten Verfahren zu schätzen ist.
  5. Ziffer 5
    „Budgetsensibilität“: Faktor, der bei der Berechnung des Konjunktureffektes zu berücksichtigen ist und angibt, in welchem Ausmaß Einnahmen und Ausgaben des österreichischen Staatshaushaltes gemäß Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 174 vom 26.6.2013, Seite 1, auf konjunkturelle Schwankungen reagieren.
  6. Ziffer 6
    „Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung“: Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2009, über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, Amtsblatt Nummer L 145 vom 10.6.2009, Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 220 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 69 vom 8.3.2014, Seite 101, sowie der Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013,. Haushaltsergebnisse der Kammern, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind, sind nicht dem Haushaltssaldo des Bundes zuzurechnen.
Die in Paragraph 2, genannten Größen sind mit Ausnahme der Budgetsensibilität, wenn dies für die Berechnungen gemäß dieser Verordnung zweckmäßig ist, in % des nominellen Bruttoinlandsproduktes auszudrücken.

Schlagworte

Unterauslastung, Unterbelastung

Im RIS seit

28.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20008350

Dokumentnummer

NOR40179405