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§ 38 EU-PolKG

Fassungen
09.04.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 65/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3801.01.201406.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 161/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 206/2021
§ 3809.04.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 65/2013
§ 3801.01.201008.04.2013 BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

09.04.2013BGBl. I Nr. 65/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 161/2013

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2013,.

Text

Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften für Zwecke der Feststellung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts Daten zu folgenden Personen im Schengener Informationssystem zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die als Zeugen in einem gerichtlichen Strafverfahren gesucht werden;
    2. Ziffer 2
      die als Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, vor Gericht geladen sind oder die zum Zwecke der Ladung gesucht werden;
    3. Ziffer 3
      denen ein Strafurteil oder andere Schriftstücke im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, zuzustellen ist;
    4. Ziffer 4
      denen als Verurteilte die Ladung zum Antritt einer gerichtlichen Freiheitsstrafe zugestellt werden muss.
  2. Absatz 2,Wird der Wohnsitz oder der Aufenthalt einer nach Absatz eins, ausgeschriebenen Person festgestellt, ist der ausschreibende Mitgliedstaat zu informieren und ihm der Wohnsitz oder der Aufenthalt bekanntzugeben.

Im RIS seit

22.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40148920