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§ 38 EU-PolKG

Fassungen
01.01.2014 bis 06.03.2023 — BGBl. I Nr. 161/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3801.01.201406.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 161/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 206/2021
§ 3809.04.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 65/2013
§ 3801.01.201008.04.2013 BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 161/2013

Außerkrafttretensdatum

06.03.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 206/2021

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem ordentlichen Gerichtsverfahren gesucht werden

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Ersuchen der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaften für Zwecke der Feststellung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts Daten zu folgenden Personen im Schengener Informationssystem zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die als Zeugen in einem gerichtlichen Strafverfahren gesucht werden;
    2. Ziffer 2
      die als Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, vor ein ordentliches Gericht geladen sind oder die zum Zwecke der Ladung gesucht werden;
    3. Ziffer 3
      denen ein Strafurteil oder andere Schriftstücke im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, zuzustellen ist;
    4. Ziffer 4
      denen als Verurteilte die Ladung zum Antritt einer gerichtlichen Freiheitsstrafe zugestellt werden muss.
  2. Absatz 2,Wird der Wohnsitz oder der Aufenthalt einer nach Absatz eins, ausgeschriebenen Person festgestellt, ist der ausschreibende Mitgliedstaat zu informieren und ihm der Wohnsitz oder der Aufenthalt bekanntzugeben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013

Im RIS seit

23.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40154675