Rechtstracker.at

§ 34 SFVO

Fassungen
16.04.2013 bis 09.03.2015 — BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute01.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 32/2019
§ 3410.03.201531.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 46/2015
§ 3416.04.201309.03.2015 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

16.04.2013BGBl. II Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

09.03.2015danach: BGBl. II Nr. 46/2015

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:
    1. Ziffer eins
      ihr Name oder ihre Devise;
    2. Ziffer 2
      der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin.
  2. Absatz 2,Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, muss an der Außenseite des Kleinfahrzeugs in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein. Für Fahrzeuge mit österreichischer Zulassung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Schiffstechnikverordnung.
  3. Absatz 3,Der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
  4. Absatz 4,An Beibooten eines Fahrzeugs genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeugs, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gestatten.

Schlagworte

Innenseite

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149527