Rechtstracker.at

§ 34 SFVO

Fassungen
10.03.2015 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 46/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute01.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 32/2019
§ 3410.03.201531.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 46/2015
§ 3416.04.201309.03.2015 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

10.03.2015BGBl. II Nr. 46/2015

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019danach: BGBl. II Nr. 32/2019

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:
    1. Ziffer eins
      ihr Name oder ihre Devise;
    2. Ziffer 2
      der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin.
  2. Absatz 2,Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, muss an der Außenseite des Kleinfahrzeugs in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein. Für Fahrzeuge mit österreichischer Zulassung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Schiffstechnikverordnung.
  3. Absatz 3,Der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
  4. Absatz 4,An Beibooten eines Fahrzeugs genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeugs, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gestatten.
  5. Absatz 5,Rafts müssen, soweit dies in einer Verordnung des örtlich zuständigen Landeshauptmannes gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes bestimmt ist, zum Zweck der Identifizierbarkeit anstatt der amtlichen Kennzeichen mit einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung versehen sein, die vom Landeshauptmann zugewiesen wird.
  6. Absatz 6,Die schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß Absatz 5, besteht aus dem Buchstaben „R“, gefolgt von einem Bindestrich, dem bzw. den Buchstaben gemäß Paragraph 12, Absatz 2, der Schiffstechnikverordnung, einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl. Die Anbringung der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung muss den Bestimmungen des Absatz 2, entsprechen.

Schlagworte

Innenseite

Im RIS seit

10.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40169502