Rechtstracker.at

§ 50 SFVO

Fassungen
16.04.2013 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 5001.02.201929.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 32/2019
§ 5016.04.201331.01.2019 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

16.04.2013BGBl. II Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019danach: BGBl. II Nr. 32/2019

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

2.B Bezeichnung beim Stillliegen

Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Beim Stillliegen müssen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge nach Paragraph 53,, führen:

    Bei Nacht:

    • Strichaufzählung
      ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 3 m auf der Fahrwasserseite.
      Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.
  2. Absatz 2,Ein Kleinfahrzeug, ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen, darf beim Stillliegen statt der bei Nacht vorgeschriebenen Lichter nach Absatz eins, ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.
  3. Absatz 3,Die Bezeichnung nach diesem Paragraphen ist nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      das Fahrzeug in einem Gewässerteil stillliegt, dessen Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist,
    2. Ziffer 2
      das Fahrzeug am Ufer stillliegt,
    3. Ziffer 3
      das Fahrzeug völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stillliegt,
    4. Ziffer 4
      das Fahrzeug am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage festgemacht und vom Ufer oder der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet ist,
    5. Ziffer 5
      ein Kleinfahrzeug in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht ist oder
    6. Ziffer 6
      Kleinfahrzeuge in Bojenfeldern oder Bojenzonen stillliegen.

Schlagworte

Vorschiff

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149543