Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2.B Bezeichnung beim Stillliegen
Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Beim Stillliegen müssen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge nach § 53, führen:Beim Stillliegen müssen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge nach Paragraph 53,, führen:
Bei Nacht:
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 3 m auf der Fahrwasserseite.
Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Ein Kleinfahrzeug, ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen, darf beim Stillliegen statt der bei Nacht vorgeschriebenen Lichter nach Abs. 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.Ein Kleinfahrzeug, ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen, darf beim Stillliegen statt der bei Nacht vorgeschriebenen Lichter nach Absatz eins, ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.
(3)Absatz 3,Die Bezeichnung nach diesem Paragraphen ist nicht erforderlich, wenn
das Fahrzeug in einem Gewässerteil stillliegt, dessen Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist,
das Fahrzeug am Ufer stillliegt,
das Fahrzeug völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stillliegt,
das Fahrzeug am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage festgemacht und vom Ufer oder der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet ist,
ein Kleinfahrzeug in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht ist oder
Kleinfahrzeuge in Bojenfeldern oder Bojenzonen stillliegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Dokumentnummer
NOR40149543