Rechtstracker.at

§ 50 SFVO

Fassungen
01.02.2019 bis 29.06.2023 — BGBl. II Nr. 32/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 5001.02.201929.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 32/2019
§ 5016.04.201331.01.2019 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 32/2019

Außerkrafttretensdatum

29.06.2023danach: BGBl. II Nr. 204/2023

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

2.B Bezeichnung beim Stillliegen

Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Beim Stillliegen müssen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge nach Paragraph 53,, führen:

    Bei Nacht:

    • Strichaufzählung
      ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 3 m auf der Fahrwasserseite.
      Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.
  2. Absatz 2,Ein Kleinfahrzeug darf beim Stillliegen statt der bei Nacht vorgeschriebenen Lichter nach Absatz eins, ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.
  3. Absatz 3,Die Bezeichnung nach diesem Paragraphen ist nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      das Fahrzeug in einem Gewässerteil stillliegt, dessen Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist,
    2. Ziffer 2
      das Fahrzeug am Ufer stillliegt,
    3. Ziffer 3
      das Fahrzeug völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stillliegt,
    4. Ziffer 4
      das Fahrzeug am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage festgemacht und vom Ufer oder der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet ist,
    5. Ziffer 5
      ein Kleinfahrzeug in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht ist oder
    6. Ziffer 6
      Kleinfahrzeuge in Bojenfeldern oder Bojenzonen stillliegen.

Schlagworte

Vorschiff

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40213000