Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz eins,Das Tauchen ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
auf der üblichen Fahrlinie von Fahrgastschiffen im Linienverkehr und von Fähren;
vor und in Hafeneinfahrten;
in der Nähe und im Bereich von Liegeplätzen,
in Bereichen, die dem Wasserschifahren oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
Für die Wartung und Instandhaltung von Wasserbauten oder ähnliche Arbeiten kann die zuständige Behörde mit Bescheid die Erlaubnis zum Tauchen in diesen Bereichen erteilen.
(2)Absatz 2,Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 62 führen einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Dies gilt auch gegenüber Fahrzeugen, die das rote Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 führen.Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, die die Zeichen nach Paragraph 62, führen einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Dies gilt auch gegenüber Fahrzeugen, die das rote Funkellicht gemäß Paragraph 55, Absatz 2, führen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Dokumentnummer
NOR40149592