Rechtstracker.at

§ 99 SFVO

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 32/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 99 heute01.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 32/2019
§ 9916.04.201331.01.2019 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 32/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Das Tauchen ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      auf der üblichen Fahrlinie von Fahrgastschiffen im Linienverkehr und von Fähren;
    2. Ziffer 2
      vor und in Hafeneinfahrten;
    3. Ziffer 3
      in der Nähe und im Bereich von Liegeplätzen,
    4. Ziffer 4
      in Bereichen, die dem Wasserschifahren oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
    5. Ziffer 5
      in Häfen.
    Für die Wartung und Instandhaltung von Wasserbauten oder ähnliche Arbeiten kann die zuständige Behörde mit Bescheid die Erlaubnis zum Tauchen in diesen Bereichen erteilen.
  2. Absatz 2,Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, die die Zeichen nach Paragraph 62, führen einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Dies gilt auch gegenüber Fahrzeugen, die das blaue Funkellicht gemäß Paragraph 55, Absatz 2, führen.

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40213009