Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz eins,Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind verboten
im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften,
im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.
Dies gilt nicht für das Baden und Schwimmen an öffentlichen Badeplätzen mit geeigneten Aufsichtspersonen sowie außerhalb der Zufahrtsbereiche zu Anlagen gemäß Z 1, wenn diese gemäß § 71 Abs. 5 gekennzeichnet sind.Dies gilt nicht für das Baden und Schwimmen an öffentlichen Badeplätzen mit geeigneten Aufsichtspersonen sowie außerhalb der Zufahrtsbereiche zu Anlagen gemäß Ziffer eins,, wenn diese gemäß Paragraph 71, Absatz 5, gekennzeichnet sind.
(2)Absatz 2,Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, müssen sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,
in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen,
näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.
(3)Absatz 3,Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, ist es verboten, sich an Fahrzeuge in Fahrt oder an stillliegende Fahrzeuge bzw. deren Festmacheeinrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten, sich ihnen mit Sportgeräten zu nähern oder unter ihnen zu tauchen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149593