Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verhalten der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird, und gegenüber Fahrzeugen, von denen aus gefischt wird
§ 98.Paragraph 98,
(1)Absatz eins,Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
(2)Absatz 2,Das Aufstellen von Fischereigeräten auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.
(3)Absatz 3,Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, von denen aus gefischt wird, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten, wenn diese die Zeichen nach § 61 führen. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, von denen aus gefischt wird, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten, wenn diese die Zeichen nach Paragraph 61, führen. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.
(4)Absatz 4,Auf den Kursen der Fahrgastschiffe im Linienverkehr und in dem für das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor Hafeneinfahrten und Liegeplätzen sowie in der Fahrrinne von Flüssen dürfen Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte nur so eingebracht werden, dass dadurch die Schifffahrt nicht behindert werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149591