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§ 98 SFVO

Fassungen
ab 16.04.2013 — BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 98 heute16.04.2013 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

16.04.2013BGBl. II Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verhalten der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird, und gegenüber Fahrzeugen, von denen aus gefischt wird

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
  2. Absatz 2,Das Aufstellen von Fischereigeräten auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.
  3. Absatz 3,Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, von denen aus gefischt wird, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten, wenn diese die Zeichen nach Paragraph 61, führen. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.
  4. Absatz 4,Auf den Kursen der Fahrgastschiffe im Linienverkehr und in dem für das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor Hafeneinfahrten und Liegeplätzen sowie in der Fahrrinne von Flüssen dürfen Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte nur so eingebracht werden, dass dadurch die Schifffahrt nicht behindert werden kann.

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149591