Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 101/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Anlegerinformation
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Prospekt des Kapitalanlagefonds hat die Informationen gemäß Abs. 2 sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, dass der Kapitalanlagefonds gemäß seinen Fondsbestimmungen berechtigt ist, Pensionsgeschäfte gemäß § 83 InvFG 2011 oder Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 InvFG 2011 durchzuführen. Wenn für einen Kapitalanlagefonds kein Prospekt zu erstellen ist, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass Informationen, die den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 entsprechen, den Anteilinhabern zukommen.Der Prospekt des Kapitalanlagefonds hat die Informationen gemäß Absatz 2, sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, dass der Kapitalanlagefonds gemäß seinen Fondsbestimmungen berechtigt ist, Pensionsgeschäfte gemäß Paragraph 83, InvFG 2011 oder Wertpapierleihgeschäfte gemäß Paragraph 84, InvFG 2011 durchzuführen. Wenn für einen Kapitalanlagefonds kein Prospekt zu erstellen ist, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass Informationen, die den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, entsprechen, den Anteilinhabern zukommen.
(2)Absatz 2,Die Information hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Detaillierte Beschreibung der Risiken, die sich aufgrund der Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte ergeben, insbesondere des Gegenparteirisikos;
potentielle Interessenkonflikte;
Auswirkungen auf die Wertentwicklung des Kapitalanlagefonds;
Art der zulässigen Sicherheiten im Sinne des § 4 sowie die Höhe der erforderlichen Sicherheiten;Art der zulässigen Sicherheiten im Sinne des Paragraph 4, sowie die Höhe der erforderlichen Sicherheiten;
die Wiederveranlagungspolitik von als Sicherheit hinterlegten Sichteinlagen und kündbaren Einlagen sowie Angaben zu den Risiken der Wiederveranlagung;
die Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie);
Angaben über die sich aus den Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften ergebenden direkten und indirekten operationellen Kosten und Gebühren sowie über die sonstigen Kosten oder Gebühren, welche vom Ertrag des Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfts für den Kapitalanlagefonds abziehbar sind. In diese Kosten und Gebühren sind keine versteckten Gewinne einzubeziehen.
die Unternehmen, an welche die direkten und indirekten Kosten und Gebühren der Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfts entrichtet werden;
sofern es sich bei einem oder mehreren dieser Unternehmen um konzernangehörige Unternehmen der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle oder um eine relevante Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 21 InvFG 2011 handelt, einen Hinweis darauf.sofern es sich bei einem oder mehreren dieser Unternehmen um konzernangehörige Unternehmen der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle oder um eine relevante Personen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 21, InvFG 2011 handelt, einen Hinweis darauf.
Schlagworte
Wertpapierleihgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015
Dokumentnummer
NOR40149718