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§ 7 WPV

Fassungen
ab 01.02.2015 — BGBl. II Nr. 8/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.02.2015 § → § BGBl. II Nr. 8/2015
§ 701.05.201331.01.2015 BGBl. II Nr. 101/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2015BGBl. II Nr. 8/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlegerinformation

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Prospekt des Kapitalanlagefonds hat die Informationen gemäß Absatz 2, sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, dass der Kapitalanlagefonds gemäß seinen Fondsbestimmungen berechtigt ist, Pensionsgeschäfte gemäß Paragraph 83, InvFG 2011 oder Wertpapierleihgeschäfte gemäß Paragraph 84, InvFG 2011 durchzuführen. Wenn für einen Kapitalanlagefonds kein Prospekt zu erstellen ist, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass Informationen, die den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, entsprechen, den Anteilinhabern zukommen.
  2. Absatz 2,Die Information hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Detaillierte Beschreibung der Risiken, die sich aufgrund der Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte ergeben, insbesondere des Gegenparteirisikos;
    2. Ziffer 2
      potentielle Interessenkonflikte;
    3. Ziffer 3
      Auswirkungen auf die Wertentwicklung des Kapitalanlagefonds;
    4. Ziffer 4
      Art der zulässigen Sicherheiten im Sinne des Paragraph 4, sowie die Höhe der erforderlichen Sicherheiten;
    5. Ziffer 5
      die Wiederveranlagungspolitik von als Sicherheit hinterlegten Sichteinlagen und kündbaren Einlagen sowie Angaben zu den Risiken der Wiederveranlagung;
    6. Ziffer 6
      die Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie);
    7. Ziffer 7
      Angaben über die sich aus den Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften ergebenden direkten und indirekten operationellen Kosten und Gebühren sowie über die sonstigen Kosten oder Gebühren, welche vom Ertrag des Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfts für den Kapitalanlagefonds abziehbar sind. In diese Kosten und Gebühren sind keine versteckten Gewinne einzubeziehen.
    8. Ziffer 8
      die Unternehmen, an welche die direkten und indirekten Kosten und Gebühren der Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfts entrichtet werden;
    9. Ziffer 9
      sofern es sich bei einem oder mehreren dieser Unternehmen um konzernangehörige Unternehmen der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle oder um eine relevante Personen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 21, InvFG 2011 handelt, einen Hinweis darauf;
    10. Ziffer 10
      sofern nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, eine vollständige Besicherung des Kapitalanalagefonds durch von einem Mitgliedstaat begebene oder garantierte Wertpapiere vorzunehmen ist, einen Hinweis darauf;
    11. Ziffer 11
      Angaben darüber, welcher Mitgliedstaat, welche seiner Gebietskörperschaften oder welche internationale Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters jene Wertpapiere begibt oder garantiert, die die Verwaltungsgesellschaft für den Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, als Sicherheiten für mehr als 20 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds entgegennimmt.

Schlagworte

Wertpapierleihgeschäft

Im RIS seit

28.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015

Gesetzesnummer

20008377

Dokumentnummer

NOR40168308