Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 101/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 8/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Rechnungslegung
§ 8.Paragraph 8,
Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden Kapitalanlagefonds, für den Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte abgeschlossen werden, folgende Angaben im Rechenschaftsbericht anzuführen:
Angaben zum Gesamtrisiko (Exposure), das sich durch getätigte Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte ergibt;
Angaben zu der Identität der Gegenparteien der Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte;
Angaben über Art und Höhe der vom Kapitalanlagefonds erhaltenen Sicherheiten, die auf das Gegenparteirisiko anrechenbar sind;
Angaben zu den aus Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften entstandenen Gebühren, direkten und indirekten operationellen Kosten und Erträgen des Kapitalanlagefonds für den jeweiligen Rechnungslegungszeitraum;
die Identität des Emittenten der Sicherheiten, sofern die entgegengenommenen Sicherheiten 20 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds überschreiten; und
ob der Kapitalanlagefonds hinsichtlich der vorgenommenen Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte vollständig durch entgegengenommene Wertpapiere besichert wird, die von einem Mitgliedstaat begeben oder garantiert werden.
Schlagworte
Wertpapierleihgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015
Dokumentnummer
NOR40168309