Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 101/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 8/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Inkrafttreten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft und gilt für Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte, welche ab diesem Datum abgeschlossen werden. § 3 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft und gilt für Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte, welche ab diesem Datum abgeschlossen werden. Paragraph 3, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2,Verwaltungsgesellschaften, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte für Kapitalanlagefonds abgeschlossen haben, haben den Sicherheitenbestand spätestens bis zum 18. Februar 2014 anzupassen. Ein bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Sicherheitenbestand darf bis zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr verringert werden. Für sämtliche Wiederveranlagungen von Barsicherheiten gilt § 5 hingegen ab Inkrafttreten dieser Verordnung.Verwaltungsgesellschaften, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte für Kapitalanlagefonds abgeschlossen haben, haben den Sicherheitenbestand spätestens bis zum 18. Februar 2014 anzupassen. Ein bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Sicherheitenbestand darf bis zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr verringert werden. Für sämtliche Wiederveranlagungen von Barsicherheiten gilt Paragraph 5, hingegen ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3)Absatz 3,Die Anforderungen des § 7 sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Kapitalanlagefonds bei der nächsten Änderung des Prospekts oder der Anlegerinformation umzusetzen, spätestens jedoch bis zum 18. Februar 2014.Die Anforderungen des Paragraph 7, sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Kapitalanlagefonds bei der nächsten Änderung des Prospekts oder der Anlegerinformation umzusetzen, spätestens jedoch bis zum 18. Februar 2014.
(4)Absatz 4,§ 4 Abs. 2 Z 7, § 7 Abs. 2 Z 9 bis 11 und § 8 Z 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2015 treten am 1. Februar 2015 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 9 bis 11 und Paragraph 8, Ziffer 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2015, treten am 1. Februar 2015 in Kraft.
Schlagworte
Wertpapierleihgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015
Dokumentnummer
NOR40168310