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§ 47 SchOG

Fassungen
01.09.2013 bis 31.08.2020 — BGBl. I Nr. 74/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute01.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 4701.09.201331.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 74/2013
§ 4701.09.200631.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 91/2005
§ 4701.09.199531.08.2006 § → § BGBl. Nr. 435/1995
§ 4701.09.198731.08.1995 BGBl. Nr. 365/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. I Nr. 74/2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020danach: BGBl. I Nr. 101/2018

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 47, Lehrplan der Berufsschulen.

  1. Absatz eins,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Litera a
      Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes), Deutsch und Kommunikation, Berufsbezogene Fremdsprache, Politische Bildung;
    2. Litera b
      betriebswirtschaftliche und die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände.
  2. Absatz 2,An jenen Berufsschulen, an denen Religion nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes nicht als Pflichtgegenstand gelehrt wird, ist Religion als Freigegenstand vorzusehen.
  3. Absatz 3,In einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen in den Bereichen des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichts sind zwei Leistungsgruppen vorzusehen. In den Lehrplänen kann vorgesehen werden, dass der betriebswirtschaftliche Unterricht in einem Pflichtgegenstand zusammengefasst wird; in diesem Fall sind jene Teile des Pflichtgegenstandes, die in zwei Leistungsgruppen zu unterrichten sind, auszuweisen. Jeweils eine Leistungsgruppe hat die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse, die andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Ferner sind im Lehrplan Bewegung und Sport als unverbindliche Übung und eine lebende Fremdsprache als Freigegenstand vorzusehen.

Im RIS seit

29.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40150833

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P47/NOR40150833