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§ 47 SchOG

Fassungen
ab 01.09.2020 — BGBl. I Nr. 101/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute01.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 4701.09.201331.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 74/2013
§ 4701.09.200631.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 91/2005
§ 4701.09.199531.08.2006 § → § BGBl. Nr. 435/1995
§ 4701.09.198731.08.1995 BGBl. Nr. 365/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.09.2020BGBl. I Nr. 101/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 47, Lehrplan der Berufsschulen.

  1. Absatz eins,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Litera a
      Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes), Deutsch und Kommunikation, Berufsbezogene Fremdsprache, Politische Bildung;
    2. Litera b
      betriebswirtschaftliche und die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände.
  2. Absatz 2,An jenen Berufsschulen, an denen Religion nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes nicht als Pflichtgegenstand gelehrt wird, ist Religion als Freigegenstand vorzusehen.
  3. Absatz 3,In den Bereichen des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichts sind in einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen zwei Leistungsniveaus vorzusehen. In den Lehrplänen kann vorgesehen werden, dass der betriebswirtschaftliche Unterricht in einem Pflichtgegenstand zusammengefasst wird; in diesem Fall sind jene Teile des Pflichtgegenstandes, die in zwei Leistungsniveaus zu unterrichten sind, auszuweisen. Jeweils ein Leistungsniveau hat die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse, das andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Ferner sind im Lehrplan Bewegung und Sport als unverbindliche Übung und eine lebende Fremdsprache als Freigegenstand vorzusehen.

Im RIS seit

04.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40212172

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P47/NOR40212172