Rechtstracker.at

§ 26 UVP-G 2000

Fassungen
01.01.2014 bis 30.11.2018 — BGBl. I Nr. 95/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute23.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 26/2023
§ 2601.12.201822.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 80/2018
§ 2601.01.201430.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 95/2013
§ 2619.08.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 87/2009
§ 2611.08.200018.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 89/2000
§ 2601.07.199410.08.2000 BGBl. Nr. 697/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 95/2013

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018danach: BGBl. I Nr. 80/2018

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zusammensetzung des Umweltrates

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Dem Umweltrat gehören an:
    1. Ziffer eins
      Vertreter/innen der politischen Parteien: von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter/innen, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter/innen und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein/e Vertreter/in in den Umweltrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter/innen;
    2. Ziffer 2
      je ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern – Landwirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;
    3. Ziffer 3
      zwei Vertreter/innen der Länder, nominiert durch die Landeshauptmännerkonferenz;
    4. Ziffer 4
      je ein/e Vertreter/in des Gemeindebundes und des Städtebundes;
    5. Ziffer 5
      zwei Vertreter/innen des Bundes, nominiert vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin;
    6. Ziffer 6
      ein/e Vertreter/in der Umweltanwälte;
    7. Ziffer 7
      ein/e Vertreter/in der gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannten Umweltorganisationen.
  2. Absatz 2,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
  3. Absatz 3,Dem Umweltrat können nicht angehören:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre/Staatssekretärinnen;
    2. Ziffer 2
      Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts;
    3. Ziffer 3
      Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Absatz eins,) andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.
  5. Absatz 5,Die Tätigkeit der Mitglieder des Umweltrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Umweltrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Umweltrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung geltenden Reisevorschriften.

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40151797