Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zusammensetzung des Umweltrates
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Dem Umweltrat gehören an:
Vertreter/innen der politischen Parteien: von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter/innen, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter/innen und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein/e Vertreter/in in den Umweltrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter/innen;
je ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern – Landwirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;
zwei Vertreter/innen der Länder, nominiert durch die Landeshauptmännerkonferenz;
je ein/e Vertreter/in des Gemeindebundes und des Städtebundes;
zwei Vertreter/innen des Bundes, nominiert vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin;
ein/e Vertreter/in der Umweltanwälte;
ein/e Vertreter/in der gemäß § 19 Abs. 7 anerkannten Umweltorganisationen.ein/e Vertreter/in der gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannten Umweltorganisationen.
(2)Absatz 2,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Dem Umweltrat können nicht angehören:
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre/Staatssekretärinnen;
Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts;
Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Abs. 1) andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Absatz eins,) andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.
(5)Absatz 5,Die Tätigkeit der Mitglieder des Umweltrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Umweltrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Umweltrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung geltenden Reisevorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023
Dokumentnummer
NOR40209037