Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
15.08.2013 bis 31.07.2019 — BGBl. I Nr. 189/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute05.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2021
§ 1801.01.9000 § → § BGBl. I Nr. 79/2019
§ 1805.06.202101.01.9000 § → § BGBl. I Nr. 104/2021
§ 1825.07.202004.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 93/2020
§ 1801.08.201924.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 79/2019
§ 1815.08.201331.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 189/2013
§ 1801.08.201314.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 143/2013
§ 1814.06.201131.07.2013 BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

15.08.2013BGBl. I Nr. 189/2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019danach: BGBl. I Nr. 79/2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Übergangs- und sonstige Bestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 22, PMG 1997 eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind zugelassene oder genehmigte Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 22, PMG 1997 ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Nummern, unter denen die in Absatz eins, genannten Pflanzenschutzmittel in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 22, PMG 1997 eingetragen sind, sind Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3,In einer Verordnung gemäß Paragraph 6, können weitere Übergangsmaßnahmen für Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen, sowie vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängige Verfahren festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Wer vor dem 14. Juni 2011 bereits eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausgeübt hat, hat die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen.
  5. Absatz 5,Anerkennungen als Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität gemäß Paragraph 5, des PMG 1997 bleiben bis zum Ablauf der erteilten Anerkennung weiterhin gültig.
  6. Absatz 6,Für Tätigkeiten des Bundesamts für Ernährungssicherheit im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr gemäß Paragraph 6, Absatz 6, GESG zu entrichten.
  7. Absatz 7,Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  8. Absatz 8,Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  9. Absatz 9,Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung aufgrund dieses Bundesgesetzes ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben bilden.
  10. Absatz 10,Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.
  11. Absatz 10,Paragraph 15, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  12. Absatz 11,Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die mindestens einen der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid enthalten, ist hinsichtlich der Indikation Winterweizen, Winterdinkel, Wintertriticale und Winterroggen (Aussaat zwischen Juli und Dezember), sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist, verboten.
  13. Absatz 12,Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit hinsichtlich der Anforderungen der Absatz 10 und 11 von Amts wegen zu berichtigen.
  14. Absatz 13,Die Aufbrauchfrist gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 485 aus 2013, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540 aus 2011, hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbotes der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. Nr. L 139 vom 25.5.2013 S 12), wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.
  15. Absatz 14,Die Aufbrauchfrist gem. Artikel 46, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Absatz 10, entsprechen, wird mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag festgelegt.
  16. Absatz 15,Die Aufbrauchfrist gem. Artikel 46, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Absatz 11, entsprechen, wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.
  17. Absatz 16,Zulassungen im Sinne des Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 485 aus 2013, sind frühestens am 1. Oktober 2016 entsprechend einer neuerlichen Überprüfung durch die Europäische Kommission anzupassen.

Anmerkung

Abs. 10 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 ein zweites Mal vergeben.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

14.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40151925