Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
25.07.2020 bis 04.06.2021 — BGBl. I Nr. 93/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute05.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2021
§ 1801.01.9000 § → § BGBl. I Nr. 79/2019
§ 1805.06.202101.01.9000 § → § BGBl. I Nr. 104/2021
§ 1825.07.202004.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 93/2020
§ 1801.08.201924.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 79/2019
§ 1815.08.201331.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 189/2013
§ 1801.08.201314.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 143/2013
§ 1814.06.201131.07.2013 BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

25.07.2020BGBl. I Nr. 93/2020

Außerkrafttretensdatum

04.06.2021danach: BGBl. I Nr. 104/2021

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 17, Absatz 5

Text

Übergangs- und sonstige Bestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 22, PMG 1997 eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind zugelassene oder genehmigte Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 22, PMG 1997 ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Nummern, unter denen die in Absatz eins, genannten Pflanzenschutzmittel in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 22, PMG 1997 eingetragen sind, sind Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3,In einer Verordnung gemäß Paragraph 6, können weitere Übergangsmaßnahmen für Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen, sowie vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängige Verfahren festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Wer vor dem 14. Juni 2011 bereits eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausgeübt hat, hat die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen.
  5. Absatz 5,Anerkennungen als Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität gemäß Paragraph 5, des PMG 1997 bleiben bis zum Ablauf der erteilten Anerkennung weiterhin gültig.
  6. Absatz 6,Für Tätigkeiten des Bundesamts für Ernährungssicherheit im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr gemäß Paragraph 6, Absatz 6, GESG zu entrichten.
  7. Absatz 7,Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  8. Absatz 8,Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2020,)

  9. Absatz 10,Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.

    Anmerkung, Absatz 10 a, jetzt Paragraph 17, Absatz 2,)

  10. Absatz 11,Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die mindestens einen der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid enthalten, ist hinsichtlich der Indikation Winterweizen, Winterdinkel, Wintertriticale und Winterroggen (Aussaat zwischen Juli und Dezember), sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist, verboten.
  11. Absatz 12,Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit hinsichtlich der Anforderungen der Absatz 10 und 11 von Amts wegen zu berichtigen.
  12. Absatz 13,Die Aufbrauchfrist gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 485 aus 2013, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540 aus 2011, hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbotes der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. Nr. L 139 vom 25.5.2013 S 12), wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.
  13. Absatz 14,Die Aufbrauchfrist gem. Artikel 46, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Absatz 10, entsprechen, wird mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag festgelegt.
  14. Absatz 15,Die Aufbrauchfrist gem. Artikel 46, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Absatz 11, entsprechen, wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.
  15. Absatz 16,Zulassungen im Sinne des Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 485 aus 2013, sind frühestens am 1. Oktober 2016 entsprechend einer neuerlichen Überprüfung durch die Europäische Kommission anzupassen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40225282