Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktenbörsegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 104/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Börsehandel
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Handel an der Produktenbörse erfolgt direkt zwischen den Börsebesuchern oder durch Vermittlung von Sensalen oder hiezu von der Börsekammer berechtigten Personen. Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen des Börsesensale-Gesetzes, BGBl. Nr. 3/1949, anzuwenden.Der Handel an der Produktenbörse erfolgt direkt zwischen den Börsebesuchern oder durch Vermittlung von Sensalen oder hiezu von der Börsekammer berechtigten Personen. Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen des Börsesensale-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949,, anzuwenden. (2)Absatz 2,Der Börsehandel hat nach ausgewogenen und nach dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Markteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen. Es dürfen keine Geschäfte geschlossenen werden, die nur dem Schein oder der Benachteiligung Dritter dienen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Dokumentnummer
NOR40152304