Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 26.04.2017 — BGBl. I Nr. 58/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute26.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 58/2017
§ 601.07.201325.04.2017 BGBl. I Nr. 104/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Produktenbörsegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

26.04.2017BGBl. I Nr. 58/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

21/05 Börse

Text

Börsehandel

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Handel an der Produktenbörse erfolgt direkt zwischen den Börsebesuchern oder durch Vermittlung von Börsesensalen oder hiezu von der Börsekammer berechtigten Personen.
  2. Absatz 2,Der Börsehandel hat nach ausgewogenen und nach dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Markteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen. Es dürfen keine Geschäfte geschlossenen werden, die nur dem Schein oder der Benachteiligung Dritter dienen.
  3. Absatz 3,Die Börsesensale vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über die dem Börsehandel unterliegenden Geschäfte, einschließlich deren Hilfsgeschäfte, wie Versicherungs-, Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte. Für die vermittelten Geschäfte steht den Börsesensalen eine Maklergebühr zu. Sie sind überdies zu branchenüblicher Gutachtertätigkeit berechtigt.
  4. Absatz 4,Ist es zur Abwendung eines Schadens erforderlich, kann der Börsesensal unverzüglich Maßnahmen zur außergerichtlichen Verwertung von Waren setzen. Zu diesem Zweck ist er auch befugt, öffentliche Versteigerungen von Verkehrsgegenständen abzuhalten, die in seine Vermittlungstätigkeit fallen.
  5. Absatz 5,Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch den Börsekommissär überwacht. Die näheren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Börsesensale und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind durch Regulativ der Börsekammer zu erlassen.

Schlagworte

Versicherungsgeschäft, Frachtgeschäft, Speditionsgeschäft

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20008466

Dokumentnummer

NOR40192253