Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Produktenbörsegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 104/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Geschäftsordnung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Tätigkeiten der Produktenbörse werden auf Grundlage einer von der Börsekammer beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigen ist.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
die Geschäftsbereiche der Produktenbörse,
die Voraussetzungen für die Börsemitgliedschaft und den Börsebesuch,
die Rechte und Pflichten der Börsemitglieder und Börsebesucher,
die Wahl bzw. Berufung und Zusammensetzung der Organe sowie deren Rechte, Pflichten und Funktionsdauer,
die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Organe,
die Bestimmungen für die Verwaltung und Verwendung des Börsevermögens,
die Festlegung der Börsezeit und des Börseorts,
die Regeln für den Börsehandel,
die Gebühren für Tätigkeiten der Produktenbörse und
die Bestimmungen über die Kundmachung der zu verlautbarenden Mitteilungen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Dokumentnummer
NOR40152303