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§ 5

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. I Nr. 104/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.2013 BGBl. I Nr. 104/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Produktenbörsegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. I Nr. 104/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

21/05 Börse

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeiten der Produktenbörse werden auf Grundlage einer von der Börsekammer beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigen ist.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Geschäftsbereiche der Produktenbörse,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für die Börsemitgliedschaft und den Börsebesuch,
    3. Ziffer 3
      die Rechte und Pflichten der Börsemitglieder und Börsebesucher,
    4. Ziffer 4
      die Wahl bzw. Berufung und Zusammensetzung der Organe sowie deren Rechte, Pflichten und Funktionsdauer,
    5. Ziffer 5
      die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Organe,
    6. Ziffer 6
      die Bestimmungen für die Verwaltung und Verwendung des Börsevermögens,
    7. Ziffer 7
      die Festlegung der Börsezeit und des Börseorts,
    8. Ziffer 8
      die Regeln für den Börsehandel,
    9. Ziffer 9
      die Gebühren für Tätigkeiten der Produktenbörse und
    10. Ziffer 10
      die Bestimmungen über die Kundmachung der zu verlautbarenden Mitteilungen.

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20008466

Dokumentnummer

NOR40152303