Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Text
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Die Nichtigkeitsabteilung beschließt ihre Endentscheidungen mit Einschluss des Vorsitzenden durch zwei rechtskundige und drei fachtechnische Mitglieder.
(2)Absatz 2,Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz erfolgen durch den Vorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR40152612