Rechtstracker.at

§ 29a

Fassungen
01.01.2014 bis 13.01.2019 — BGBl. I Nr. 126/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29a heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 29a14.01.201919.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 91/2018
§ 29a01.01.201413.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 29a01.07.201031.12.2013 BGBl. I Nr. 126/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 126/2013

Außerkrafttretensdatum

13.01.2019danach: BGBl. I Nr. 91/2018

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 29 a,

  1. Absatz eins,Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Registrierung der Marke (Paragraph 17, Absatz 5,) kann gegen die Registrierung Widerspruch erhoben werden. Dieser kann nur auf eine Marke unter den Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, gestützt werden. Dies gilt auch für angemeldete Marken vorbehaltlich ihrer Registrierung.
  2. Absatz 2,Bei Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, tritt die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt an die Stelle der nach Absatz eins, genannten Veröffentlichung. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat jenes Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.
  3. Absatz 3,Der begründete Widerspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Er ist schriftlich zusammen mit allen Beilagen in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
  4. Absatz 4,Wird die Entrichtung der Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist veranlasst, so gilt der Widerspruch als nicht eingebracht.
  5. Absatz 5,Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung eines Widerspruchs und zur Entrichtung der Widerspruchsgebühr findet nicht statt.
  6. Absatz 6,Die Möglichkeiten einer Antragstellung an die Nichtigkeitsabteilung bleiben unberührt.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40152723