Rechtstracker.at

§ 29a

Fassungen
14.01.2019 bis 19.05.2023 — BGBl. I Nr. 91/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29a heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 29a14.01.201919.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 91/2018
§ 29a01.01.201413.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 29a01.07.201031.12.2013 BGBl. I Nr. 126/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 a

Inkrafttretensdatum

14.01.2019BGBl. I Nr. 91/2018

Außerkrafttretensdatum

19.05.2023danach: BGBl. I Nr. 51/2023

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 29 a,

  1. Absatz eins,Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Registrierung der Marke (Paragraph 17, Absatz 5,) kann gegen die Registrierung Widerspruch erhoben werden. Dieser kann nur auf eine Marke unter den Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, oder 2, eine notorisch bekannte Marke gemäß Artikel 6 b, i, s, der Pariser Verbandsübereinkunft oder auf eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäß Paragraph 32 a, gestützt werden.
  2. Absatz eins a,Ein Widerspruch kann auf ein oder mehrere ältere Rechte gemäß Absatz eins, gestützt werden, vorausgesetzt, sie gehören demselben Inhaber oder Anmelder. Wird ein Widerspruch auf eine ältere Unionsmarke gestützt, so gilt Paragraph 30, Absatz 4, sinngemäß. Wird ein Widerspruch auf der Grundlage einer notorisch bekannten Marke erhoben, muss die notorische Bekanntheit gemäß Artikel 6 b, i, s, der Pariser Verbandsübereinkunft am Anmelde- oder Prioritätstag vorgelegen sein. Ein Widerspruch kann auf einen Teil oder die Gesamtheit der von einem älteren Recht umfassten Waren und Dienstleistungen gestützt und gegen einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen der Marke gerichtet sein.
  3. Absatz 2,Bei Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, tritt die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt an die Stelle der nach Absatz eins, genannten Veröffentlichung. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat jenes Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.
  4. Absatz 3,Der begründete Widerspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Er ist schriftlich zusammen mit allen Beilagen in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
  5. Absatz 4,Wird die Entrichtung der Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist veranlasst, so gilt der Widerspruch als nicht eingebracht.
  6. Absatz 5,Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung eines Widerspruchs und zur Entrichtung der Widerspruchsgebühr findet nicht statt.
  7. Absatz 6,Die Möglichkeiten einer Antragstellung an die Nichtigkeitsabteilung bleiben unberührt.

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40209571