Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
01.01.2014 bis 13.01.2019 — BGBl. I Nr. 126/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 3914.01.201919.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 91/2018
§ 3901.01.201413.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 3901.07.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 3931.12.200430.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 3901.12.197030.12.2004 BGBl. Nr. 260/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 126/2013

Außerkrafttretensdatum

13.01.2019danach: BGBl. I Nr. 91/2018

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Nichtigkeitsverfahren

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (Paragraphen 30 bis 34 und Paragraph 66,), über Anträge auf Übertragung (Paragraph 30 a,) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (Paragraph 69 a,) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, erfolgen verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung nach Absatz 3, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz durch den Vorsitzenden.
  3. Absatz 3,Bringt der belangte Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Gegenschrift ein, so hat die Nichtigkeitsabteilung ohne weiteres Verfahren antragsgemäß die gänzliche oder teilweise Löschung oder Übertragung der Marke zu verfügen oder die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit der Marke nachträglich festzustellen. Wenn in einem Verfahren sowohl die Löschung als auch die Übertragung einer Marke beantragt wird, so hat die Nichtigkeitsabteilung, sofern sich aus dem Antrag nichts Gegenteiliges ergibt, die Übertragung zu verfügen.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40152729