Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
ab 20.05.2023 — BGBl. I Nr. 51/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 3914.01.201919.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 91/2018
§ 3901.01.201413.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 3901.07.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 3931.12.200430.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 3901.12.197030.12.2004 BGBl. Nr. 260/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

20.05.2023BGBl. I Nr. 51/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Verfahren zur Verfallserklärung oder Nichtigerklärung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (Paragraphen 30 bis 34 und 66 bis 66 a), über Anträge auf Übertragung (Paragraph 30 a,) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (Paragraph 69 a,) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein.
  2. Absatz eins a,Hinsichtlich der Einreden gemäß Paragraph 30, Absatz 3, 5 und 6 sowie Paragraph 30 a, Absatz 3, genügt die Glaubhaftmachung wie bei der Einrede nach Paragraph 29 b, Absatz 3, Die Einreden gemäß Paragraph 30, Absatz 3, 5 und 6 sowie Paragraph 30 a, Absatz 3, sind ausdrücklich und bei sonstigem Ausschluss innerhalb der Frist zur Erstattung der Gegenschrift zu erheben. Eine gesonderte Wiedereinsetzung zur Erhebung der Einreden findet nicht statt, sondern kann eine Wiedereinsetzung nur gemeinsam mit der Wiedereinsetzung in die Frist zur Erstattung der Gegenschrift erfolgen. Wenn eine Einrede fristgerecht erhoben wird, ist diese dem Antragsteller zuzustellen und die Möglichkeit einer Stellungnahme vor der Ausschreibung der Verhandlung im Sinne des Paragraph 118, des Patentgesetzes 1970 einzuräumen. Zur möglichst abschließenden Erörterung einer Einrede zwischen den Parteien im Vorverfahren (Paragraph 116, des Patentgesetzes 1970), insbesondere wenn Nachweismittel zur Entgegnung einer Einrede vorgelegt worden sind, ist dem Antragsgegner im Vorverfahren Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zur Stellungnahme des Antragstellers zu geben. Paragraph 115, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fristen zur Stellungnahme und Äußerung mindestens ein Monat dauern.
  3. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, erfolgen verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung nach Absatz 3, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren durch den Vorsitzenden.
  4. Absatz 3,Bringt der belangte Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Gegenschrift ein, so hat die Nichtigkeitsabteilung ohne weiteres Verfahren antragsgemäß die gänzliche oder teilweise Löschung oder Übertragung der Marke zu verfügen oder die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit der Marke nachträglich festzustellen. Bei einer Antragstellung gemäß Paragraph 30, Absatz 2 a, gilt dies ungeachtet der Registrierung der Antragsmarke im Entscheidungszeitpunkt. Wenn in einem Verfahren sowohl die Löschung als auch die Übertragung einer Marke beantragt wird, so hat die Nichtigkeitsabteilung, sofern sich aus dem Antrag nichts Gegenteiliges ergibt, die Übertragung zu verfügen.

Im RIS seit

19.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40252861

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P39/NOR40252861