Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Abs. 2 Z 5 tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).Absatz 2, Ziffer 5, tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 4,).
Text
Pflichten der Studierenden
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Die Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule mitzuwirken und ihre Verpflichtungen im Rahmen der jeweiligen hochschulischen Gremien zu erfüllen. Sie haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen. Weiters haben sie die inskribierten Lehrveranstaltungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen und Benützungsordnungen für Lehr- und Studieneinrichtungen einzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Studierenden haben insbesondere
der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressänderungen sowie sämtliche Umstände, die für das Studium von Bedeutung sein könnten, unverzüglich bekannt zu geben,
die Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden,
sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium zu beurlauben,
sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Bachelorarbeit oder ihrer Masterarbeit eines Masterstudiums gemäß § 35 Z 1a der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern.anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Bachelorarbeit oder ihrer Masterarbeit eines Masterstudiums gemäß Paragraph 35, Ziffer eins a, der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Namensänderung
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Dokumentnummer
NOR40153452