Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Abs. 1 tritt hinsichtlich Bachelorstudien und Abs. 2 hinsichtlich der Nachfrist mit 1. Oktober 2013 in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 2).Absatz eins, tritt hinsichtlich Bachelorstudien und Absatz 2, hinsichtlich der Nachfrist mit 1. Oktober 2013 in Kraft vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 2,).
Abs. 2 tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.Absatz 2, tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 3,
Abs. 1 und 2 treten hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).Absatz eins und 2 treten hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 4,).
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst