Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.Absatz 2 :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 3,
Abs. 1 und 2 treten hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).Absatz eins und 2 treten hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 4,).
Text
6. Abschnitt
Studienbeiträge
Studienbeitrag
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Studierende von Bachelorstudien und von Masterstudien an Pädagogischen Hochschulen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU-Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als zwei Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes, der während der Studienzeit absolviert wird, und einer Beurlaubung werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet.
(2)Absatz 2,Studierende von Bachelor- und Masterstudien, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, haben für jedes Semester eines Erststudiums an einer Pädagogischen Hochschule im Voraus einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten.Studierende von Bachelor- und Masterstudien, die die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllen, haben für jedes Semester eines Erststudiums an einer Pädagogischen Hochschule im Voraus einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten.
(3)Absatz 3,Bei mehreren Studien, auch an mehreren Pädagogischen Hochschulen und Universitäten, ist der Studienbeitrag nur ein Mal zu entrichten. Bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des § 35 Z 4a erfolgt die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung.Bei mehreren Studien, auch an mehreren Pädagogischen Hochschulen und Universitäten, ist der Studienbeitrag nur ein Mal zu entrichten. Bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 4 a, erfolgt die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung.
(4)Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über die Einhebung des Studienbeitrages sind durch das zuständige Regierungsmitglied durch Verordnung festzulegen.
(5)Absatz 5,Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Pädagogischen Hochschule in der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Pädagogischen Hochschule in der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des Paragraph 17, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,. (6)Absatz 6,Das den Pädagogischen Hochschulen zur Verfügung stehende Budget darf durch das Außerkrafttreten des Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2006 nicht verringert werden. Der Betrag, welcher den Pädagogischen Hochschulen bei Geltung der Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2006 in der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, verbleiben würde, ist im jährlichen Bundesfinanzgesetz getrennt auszuweisen.Das den Pädagogischen Hochschulen zur Verfügung stehende Budget darf durch das Außerkrafttreten des Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, nicht verringert werden. Der Betrag, welcher den Pädagogischen Hochschulen bei Geltung der Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des Paragraph 17, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, verbleiben würde, ist im jährlichen Bundesfinanzgesetz getrennt auszuweisen.
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Dokumentnummer
NOR40168247