Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
11.07.2013 bis 13.06.2026 — BGBl. II Nr. 206/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute14.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 51/2026
§ 711.07.201313.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 206/2013
§ 717.02.200410.07.2013 BGBl. II Nr. 83/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fruchtsaftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.07.2013BGBl. II Nr. 206/2013

Außerkrafttretensdatum

13.06.2026danach: BGBl. II Nr. 51/2026

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993-LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben für die in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 12 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, bei
    1. Ziffer eins
      Fruchtsaft, dem Fruchtfleisch oder Zellen zugesetzt werden, die Angabe dieses Zusatzes;
    2. Ziffer 2
      Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft sowie Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe „aus Fruchtsaftkonzentrat(en)“ oder „teilweise aus Fruchtsaftkkonzentrat(en)“; die Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung angebracht werden;
    3. Ziffer 3
      Fruchtnektar, die Angabe des tatsächlichen Mindestgehalts an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch den Hinweis „Fruchtgehalt:mindestens...%“; diese Angabe muss im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung angebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 12 definierten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten.
  3. Absatz 3,Werden konzentriertem Fruchtsaft (Fruchtsaftkonzentrat), der (das) nicht für den Letztverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der Kennzeichnung anzugeben. Diese Angabe ist auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder in einem Begleitdokument anzubringen.
  4. Absatz 4,Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008,. Sind Zucker von Natur aus in Fruchtnektar enthalten, so ist folgender Hinweis ebenfalls auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzuführen: „Enthält von Natur aus Zucker“.

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

20003215

Dokumentnummer

NOR40153499