Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 14.06.2026 — BGBl. II Nr. 51/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute14.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 51/2026
§ 711.07.201313.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 206/2013
§ 717.02.200410.07.2013 BGBl. II Nr. 83/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fruchtsaftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.06.2026BGBl. II Nr. 51/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt Nummer L 304 vom 22.11.2011 Seite 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024,, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben für die in Paragraph eins, Ziffer 8 bis 14 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, bei
    1. Ziffer eins
      Fruchtsaft, dem Fruchtfleisch oder Zellen zugesetzt werden, die Angabe dieses Zusatzes;
    2. Ziffer 2
      Unbeschadet von Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, ist bei Mischungen von aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft oder aus Konzentrat gewonnenem zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft oder mit zuckerreduziertem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, auf dem Etikett die Angabe „aus Konzentrat(en)“ oder „teilweise aus Konzentrat(en“ erforderlich. Diese Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung angebracht sein.
    3. Ziffer 3
      Fruchtnektar, die Angabe des tatsächlichen Mindestgehalts an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch den Hinweis „Fruchtgehalt:mindestens...%“; diese Angabe muss im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung angebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 12 definierten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten.
  3. Absatz 3,Werden konzentriertem Fruchtsaft (Fruchtsaftkonzentrat), der (das) nicht für den Letztverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der Kennzeichnung anzugeben. Diese Angabe ist auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder in einem Begleitdokument anzubringen.
  4. Absatz 4,Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008,. Wird eine solche Angabe gemacht, so ist folgender Hinweis ebenfalls auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzuführen: „Enthält von Natur aus Zucker“.
  5. Absatz 5,Bei den in Paragraph eins, Ziffer 8, definierten Erzeugnissen ist die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“ zulässig. Diese Angabe muss auf dem Etikett im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der in Paragraph eins, Ziffer 8, definierten Erzeugnisse aufscheinen.
  6. Absatz 6,Es ist zulässig, die Bezeichnung „Kokosnusswasser“ für das Erzeugnis, das unmittelbar aus der Kokosnuss gewonnen wird, ohne das Kokosnussfleisch auszupressen, als Synonym für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Kokosnusssaft“ zu verwenden.

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

20003215

Dokumentnummer

NOR40276598