Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 14.06.2026 — BGBl. II Nr. 51/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute14.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 51/2026
§ 611.07.201313.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 206/2013
§ 617.02.200410.07.2013 BGBl. II Nr. 83/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fruchtsaftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

14.06.2026BGBl. II Nr. 51/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, ist deren Bezeichnung an Stelle des Wortes „Frucht“ in der rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung anzugeben.
  2. Absatz 2,Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft gemäß Paragraph 3,, muss die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte bzw. des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in dem Verzeichnis der Zutaten bestehen.
  3. Absatz 3,Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung „Mehrfrucht“ oder eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

20003215

Dokumentnummer

NOR40276597