Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Aufgaben des Vorstandes
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Dem Vorstand obliegt:
die Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Beratung der Obleute der Gehaltskasse sowie die Beschlussfassung über alle wichtigen, nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gehaltskasse gehörenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung vorbehalten sind,
die Aufsicht über die finanzielle Gebarung,
die Beschlussfassung über die Dienstordnung,
die Vorbereitung aller der Delegiertenversammlung zukommenden Angelegenheiten,
die Entscheidung über Ansuchen um Anrechnung von Gehaltskassendienstzeiten gemäß § 20 sowie die Festsetzung der Anrechnungsbeträge für diese gemäß § 21 Abs. 4,die Entscheidung über Ansuchen um Anrechnung von Gehaltskassendienstzeiten gemäß Paragraph 20, sowie die Festsetzung der Anrechnungsbeträge für diese gemäß Paragraph 21, Absatz 4,,
die Stundung von Mitgliedsbeiträgen, von Gehaltskassenumlagen und von Riskenausgleichsbeiträgen,
die Festsetzung der Gehaltskassenumlagen und der Mitgliedsbeiträge,
die Festsetzung des Gehalts-(Entlohnungs-)Schemas, der Sonderzahlungen und Familienzulagen,
die Entscheidung über den Abschluss von Sonderverträgen mit Dienstnehmern der Gehaltskasse,
die Regelung der Säumniszuschläge gemäß § 12 Abs. 4,die Regelung der Säumniszuschläge gemäß Paragraph 12, Absatz 4,,
die Regelung gleichwertiger Meldemodalitäten gemäß § 12 Abs. 2,die Regelung gleichwertiger Meldemodalitäten gemäß Paragraph 12, Absatz 2,,
der Abschluss von Vereinbarungen mit der Österreichischen Apothekerkammer über die Ausgestaltung der Verwaltungsgemeinschaft,
die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters gemäß § 67 Abs. 1,die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters gemäß Paragraph 67, Absatz eins,,
die Festlegung des Verwaltungskostenschlüssels gemäß § 66 Abs. 7,die Festlegung des Verwaltungskostenschlüssels gemäß Paragraph 66, Absatz 7,,
die Genehmigung von Überschreitungen der beschlossenen Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau um ein in der Geschäftsordnung festzulegendes betragliches oder prozentuelles Ausmaß, und
die Entscheidung über Beteiligungen nach § 1 Abs. 3.die Entscheidung über Beteiligungen nach Paragraph eins, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Abs. 1 Z 5 genannten Angelegenheiten den Obleuten zu übertragen.Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Absatz eins, Ziffer 5, genannten Angelegenheiten den Obleuten zu übertragen.
(3)Absatz 3,In der Dienstordnung (Abs. 1 Z 3) sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu regeln und Vorsorgen für die fachliche Ausbildung der Bediensteten zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkte der durch die Gehaltskasse zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen und muss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gehaltskasse Rechnung tragen.In der Dienstordnung (Absatz eins, Ziffer 3,) sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu regeln und Vorsorgen für die fachliche Ausbildung der Bediensteten zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkte der durch die Gehaltskasse zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen und muss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gehaltskasse Rechnung tragen.
Schlagworte
Gehaltsschema, Entlohnungsschema, Arbeitsrecht
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019
Dokumentnummer
NOR40153669