Rechtstracker.at

§ 51

Fassungen
ab 26.10.2019 — BGBl. I Nr. 99/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute26.10.2019 § → § BGBl. I Nr. 99/2019
§ 5107.08.201325.10.2019 § → § BGBl. I Nr. 172/2013
§ 5101.01.200206.08.2013 BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

26.10.2019BGBl. I Nr. 99/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Aufgaben des Vorstandes

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Dem Vorstand obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Beratung der Obleute der Gehaltskasse sowie die Beschlussfassung über alle wichtigen, nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gehaltskasse gehörenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung vorbehalten sind,
    2. Ziffer 2
      die Aufsicht über die finanzielle Gebarung,
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung über die Dienstordnung,
    4. Ziffer 4
      die Vorbereitung aller der Delegiertenversammlung zukommenden Angelegenheiten,
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über Ansuchen um Anrechnung von Gehaltskassendienstzeiten gemäß Paragraph 20, sowie die Festsetzung der Anrechnungsbeträge für diese gemäß Paragraph 21, Absatz 4,,
    6. Ziffer 6
      die Stundung von Mitgliedsbeiträgen, von Gehaltskassenumlagen und von Riskenausgleichsbeiträgen,
    7. Ziffer 7
      die Festsetzung der Gehaltskassenumlagen und der Mitgliedsbeiträge,
    8. Ziffer 8
      die Festsetzung des Gehalts-(Entlohnungs-)Schemas, der Sonderzahlungen und Familienzulagen,
    9. Ziffer 9
      die Entscheidung über den Abschluss von Sonderverträgen mit Dienstnehmern der Gehaltskasse,
    10. Ziffer 10
      die Regelung der Säumniszuschläge gemäß Paragraph 12, Absatz 4,,
    11. Ziffer 11
      die Regelung gleichwertiger Meldemodalitäten gemäß Paragraph 12, Absatz 2,,
    12. Ziffer 12
      der Abschluss von Vereinbarungen mit der Österreichischen Apothekerkammer über die Ausgestaltung der Verwaltungsgemeinschaft,
    13. Ziffer 13
      die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters gemäß Paragraph 67, Absatz eins,,
    14. Ziffer 14
      die Festlegung des Verwaltungskostenschlüssels gemäß Paragraph 66, Absatz 7,,
    15. Ziffer 15
      die Genehmigung von Überschreitungen der beschlossenen Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau um ein in der Geschäftsordnung festzulegendes betragliches oder prozentuelles Ausmaß, und
    16. Ziffer 16
      die Entscheidung über Beteiligungen nach Paragraph eins, Absatz 3,
  2. Absatz 2,Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Absatz eins, Ziffer 5 und 9 genannten Angelegenheiten den Obleuten zu übertragen.
  3. Absatz 3,In der Dienstordnung (Absatz eins, Ziffer 3,) sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu regeln und Vorsorgen für die fachliche Ausbildung der Bediensteten zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkte der durch die Gehaltskasse zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen und muss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gehaltskasse Rechnung tragen.

Schlagworte

Gehaltsschema, Entlohnungsschema, Arbeitsrecht

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40218168