Rechtstracker.at

§ 67

Fassungen
01.11.2013 bis 30.09.2015 — BGBl. I Nr. 150/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute01.10.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/2015
§ 6701.11.201330.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 150/2013
§ 6701.01.199831.10.2013 § → § BGBl. Nr. 151/1996
§ 6701.04.199631.12.1997 § → § BGBl. Nr. 151/1996
§ 6701.03.199331.03.1996 § → § BGBl. Nr. 93/1993
§ 6701.01.199028.02.1993 BGBl. Nr. 612/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.11.2013BGBl. I Nr. 150/2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015danach: BGBl. I Nr. 99/2015

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Verwertungsrechte.

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Die Verwertungsrechte der im Paragraph 66, Absatz eins, bezeichneten Person erlöschen fünfzig Jahre nach dem Vortrag oder der Aufführung (Darbietung), wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung erscheint oder öffentlich wiedergegeben (Paragraphen 17, 18 und 18 a) wird, fünfzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Erscheint vor dem Ablauf derselben Frist eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Schallträger oder wird sie auf einem Schallträger öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Verwertungsrechte erst siebzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Die Fristen sind nach Paragraph 64, zu berechnen.
  2. Absatz eins a,Die Verwertungsrechte der im Paragraph 66, Absatz 5, bezeichneten Person erlöschen fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach Paragraph 64, zu berechnen.
  3. Absatz 2,Die Paragraphen 11, 12, 13, 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraphen 16 a, 23, 24, 25, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraphen 26, 27, 28, Absatz eins,, Paragraphen 29, 31, 32, 33, Absatz 2, gelten entsprechend; an die Stelle der im Paragraph 31, Absatz 2, genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahr.

Anmerkung

Abs. 2: ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993

Schlagworte

Schutzfrist, Bildträger

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40153685