Rechtstracker.at

§ 67

Fassungen
ab 01.10.2015 — BGBl. I Nr. 99/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute01.10.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/2015
§ 6701.11.201330.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 150/2013
§ 6701.01.199831.10.2013 § → § BGBl. Nr. 151/1996
§ 6701.04.199631.12.1997 § → § BGBl. Nr. 151/1996
§ 6701.03.199331.03.1996 § → § BGBl. Nr. 93/1993
§ 6701.01.199028.02.1993 BGBl. Nr. 612/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. I Nr. 99/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Schutz geistiger Interessen

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.
  2. Absatz 2,Eine Darbietung darf weder auf eine Art, die sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, benutzt noch zum Zweck der Verbreitung vervielfältigt werden, wenn sie mit solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergegeben wird, dass dadurch der künstlerische Ruf des ausübenden Künstlers beeinträchtigt werden kann.
  3. Absatz 3,Die in den Absatz eins, und 2 bezeichneten Rechte enden keinesfalls vor dem Tod des ausübenden Künstlers. Nach seinem Tod stehen sie bis zum Erlöschen der Verwertungsrechte denjenigen Personen zu, auf die die Verwertungsrechte übergegangen sind. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins, bis 3 gelten für diejenigen Personen, die bloß in einem Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, mit der Maßgabe, dass anstelle des Namens des Verwertungsberechtigten der Name des Chores oder Orchesters anzugeben ist; Paragraph 70, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Schutzfrist, Bildträger

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40173328