Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2015Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Text
II. Hauptstück.römisch zwei. Hauptstück.
Verwandte Schutzrechte.
I. Abschnitt.römisch eins. Abschnitt.
Schutz von Darbietungen
Ausübender Künstler
§ 66.Paragraph 66,
Ausübender Künstler im Sinn dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Werk vorträgt, aufführt, auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt, und zwar unabhängig davon, ob das dargebotene Werk den urheberrechtlichen Schutz dieses Bundesgesetzes genießt oder nicht.
Anmerkung
Verwandte Schutzrechte werden auch Leistungsschutzrechte und (nach der englischen und französischen Bezeichnung) Nachbarrechte genannt.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR40173327