Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Text
Die Schutzfrist überdauernde Rechte.
§ 65.Paragraph 65,
Der Schöpfer eines Werkes kann die ihm nach den §§ 19 und 21, Absatz 3, zustehenden Rechte zeit seines Lebens geltend machen, wenngleich die Schutzfrist schon abgelaufen ist. Der Schöpfer eines Werkes kann die ihm nach den Paragraphen 19 und 21, Absatz 3, zustehenden Rechte zeit seines Lebens geltend machen, wenngleich die Schutzfrist schon abgelaufen ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12024471
alte Dokumentnummer
N2193612199R