Rechtstracker.at

§ 17 AMPFG

Fassungen
01.07.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 137/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.07.201830.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 32/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2018
§ 1701.01.201730.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1701.07.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 137/2013
§ 1711.01.201330.06.2013 BGBl. I Nr. 3/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. I Nr. 137/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Sonderregelungen zur Auflösungsabgabe

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber keine Abgabe gemäß Paragraph 2 b, zu leisten, wenn der Betrieb (die Unternehmung) bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers gemäß Paragraph 2, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß Paragraph 21, BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben jeweils Pauschalabgeltungen an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Hälfte der Einnahmen aus den Pauschalabgeltungen gemäß Absatz eins, ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß Paragraph 50, AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Pauschalabgeltung für das erste Halbjahr 2013 beträgt 4,8 Mio. € und ist bis spätestens 30. Juni 2013 zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Pauschalabgeltung für das zweite Halbjahr 2013 beträgt 8,2 Mio. € und ist bis spätestens 31. Oktober 2013 zu leisten.
  5. Absatz 5,Die Pauschalabgeltung ab dem Jahr 2014 ist in den Monaten März, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages des Vorjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen abgabepflichtigen Beendigungen ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegen zu rechnen.

Im RIS seit

02.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40153959