Rechtstracker.at

§ 17 AMPFG

Fassungen
01.01.2017 bis 30.06.2018 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.07.201830.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 32/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2018
§ 1701.01.201730.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1701.07.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 137/2013
§ 1711.01.201330.06.2013 BGBl. I Nr. 3/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Sonderregelungen zur Auflösungsabgabe

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber keine Abgabe gemäß Paragraph 2 b, zu leisten, wenn bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers der Betrieb (die Unternehmung) gemäß Paragraphen 2, oder 3 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß Paragraph 21, BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben jeweils Pauschalabgeltungen an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung der Abgabe gemäß Paragraph 2 b, durch den Arbeitgeber bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit anderen Arbeitnehmern bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Die Hälfte der Einnahmen aus den Pauschalabgeltungen ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß Paragraph 50, AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Pauschalabgeltung ist in den Monaten März, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages des Vorjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen abgabepflichtigen Beendigungen ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegen zu rechnen.
  4. Absatz 4,Unter der Voraussetzung, dass die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph eins a, Absatz 4, ergibt, dass ein Zielwert oder mehrere Zielwerte gemäß Paragraph eins a, Absatz 3, unterschritten wurden, gelten für die Anwendung der Absatz eins, bis 3, des Paragraph eins a, Absatz 5 und des Paragraph 41, Absatz 5 a, FLAG, die in den Absatz 5, bis 8 festgelegten Sonderregelungen.
  5. Absatz 5,Auf Arbeitgeber, die gemäß Paragraphen 2, oder 3 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegen, ist Paragraph 41, Absatz 5 a, FLAG hinsichtlich aller beschäftigten Arbeitnehmer nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Auflösungsabgabe beträgt ab 2018 für Arbeitgeber gemäß Absatz 5, hinsichtlich aller Arbeitnehmer das 1,38 fache des gemäß Paragraph 2 b, Absatz eins, festgelegten Wertes, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Absatz 7, im Vorjahr nicht überschritten wurde, und das 1,29 fache des gemäß Paragraph 2 b, Absatz eins, festgelegten Wertes, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Absatz 7, im Vorjahr überschritten wurde. Soweit gemäß Absatz eins, bei Beendigung von arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen von den Arbeitgebern keine Abgabe zu leisten ist, beträgt die an deren Stelle tretende Pauschalabgeltung gemäß Absatz eins, bis 3 ab 2018 das 1,38 fache der errechneten Summe, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Absatz 7, im Vorjahr nicht überschritten wurde, und das 1,29 fache der errechneten Summe, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Absatz 7, im Vorjahr überschritten wurde.
  7. Absatz 7,Der jährliche Schwellenwert für den Anteil der unselbständig Beschäftigten im Alter von 55 und mehr Jahren an allen unselbständig Beschäftigten des ÖNACE Wirtschaftsabschnittes F Bau beträgt im Jahr 2017 11 %, im Jahr 2018 11,5 %, im Jahr 2019 12 %, im Jahr 2020 12,5 %, im Jahr 2021 13 % und ab dem Jahr 2022 13,5 %.
  8. Absatz 8,Unter der Voraussetzung der Geltung des Paragraph eins a, Absatz 5, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ab dem Jahr 2017 jeweils bis spätestens 31. Oktober des jeweiligen Jahres den ermittelten Anteil der unselbständig Beschäftigten im Alter von 55 und mehr Jahren an allen unselbständig Beschäftigten des ÖNACE Wirtschaftsabschnittes F Bau und das Über- oder Unterschreiten des jährlichen Schwellenwertes gemäß Absatz 7, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Im RIS seit

19.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40190647