(6)Absatz 6,Die Auflösungsabgabe beträgt ab 2018 für Arbeitgeber gemäß Abs. 5 hinsichtlich aller Arbeitnehmer das 1,38 fache des gemäß § 2b Abs. 1 festgelegten Wertes, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr nicht überschritten wurde, und das 1,29 fache des gemäß § 2b Abs. 1 festgelegten Wertes, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr überschritten wurde. Soweit gemäß Abs. 1 bei Beendigung von arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen von den Arbeitgebern keine Abgabe zu leisten ist, beträgt die an deren Stelle tretende Pauschalabgeltung gemäß Abs. 1 bis 3 ab 2018 das 1,38 fache der errechneten Summe, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr nicht überschritten wurde, und das 1,29 fache der errechneten Summe, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr überschritten wurde.Die Auflösungsabgabe beträgt ab 2018 für Arbeitgeber gemäß Absatz 5, hinsichtlich aller Arbeitnehmer das 1,38 fache des gemäß Paragraph 2 b, Absatz eins, festgelegten Wertes, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Absatz 7, im Vorjahr nicht überschritten wurde, und das 1,29 fache des gemäß Paragraph 2 b, Absatz eins, festgelegten Wertes, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Absatz 7, im Vorjahr überschritten wurde. Soweit gemäß Absatz eins, bei Beendigung von arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen von den Arbeitgebern keine Abgabe zu leisten ist, beträgt die an deren Stelle tretende Pauschalabgeltung gemäß Absatz eins, bis 3 ab 2018 das 1,38 fache der errechneten Summe, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Absatz 7, im Vorjahr nicht überschritten wurde, und das 1,29 fache der errechneten Summe, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Absatz 7, im Vorjahr überschritten wurde.