Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VfGH-elektronischer Verkehr-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 218/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Vorlage elektronischer Akten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Soweit von einer Behörde Akten vorzulegen sind und diese elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt wurden, sind diese dem Verfassungsgerichtshof elektronisch vorzulegen. § 21 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013, gilt.Soweit von einer Behörde Akten vorzulegen sind und diese elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt wurden, sind diese dem Verfassungsgerichtshof elektronisch vorzulegen. Paragraph 21, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, gilt. (2)Absatz 2,Für Zwecke des elektronischen Aktenverkehrs des Verfassungsgerichtshofs mit Ausnahme der Justizverwaltung mit anderen Behörden im Wege des Elektronischen Aktes ist ausschließlich die Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofs als Ansprechpartner vorzusehen. Der Präsident bestimmt jeweils im Einvernehmen mit der Vizepräsidentin oder sonstigen mit Aufgaben der Justizverwaltung oder der Leitung des Evidenzbüros betrauten Mitgliedern, inwieweit diese für diese Zwecke im Bereich der elektronischen Aktenführung als Ansprechpartner aufscheinen.
(3)Absatz 3,Werden Akten von einer Behörde teilweise elektronisch entsprechend Abs. 1, teilweise in schriftlicher Form vorgelegt, so ist sowohl der elektronischen als auch der schriftlichen Aktenvorlage ein Verzeichnis anzuschließen, aus dem die Art der Vorlage und die Ordnung der Akten hervorgeht.Werden Akten von einer Behörde teilweise elektronisch entsprechend Absatz eins,, teilweise in schriftlicher Form vorgelegt, so ist sowohl der elektronischen als auch der schriftlichen Aktenvorlage ein Verzeichnis anzuschließen, aus dem die Art der Vorlage und die Ordnung der Akten hervorgeht.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2022
Dokumentnummer
NOR40154119