Rechtstracker.at

§ 9 VfGH-EV-GO

Fassungen
08.04.2013 bis 22.08.2016 — BGBl. II Nr. 218/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute23.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 235/2016
§ 908.04.201322.08.2016 BGBl. II Nr. 218/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VfGH-elektronischer Verkehr-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2013,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

08.04.2013BGBl. II Nr. 218/2013

Außerkrafttretensdatum

22.08.2016danach: BGBl. II Nr. 235/2016

Abkürzung

VfGH-EV-GO

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Vorlage elektronischer Akten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Soweit von einer Behörde Akten vorzulegen sind und diese elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt wurden, sind diese dem Verfassungsgerichtshof elektronisch vorzulegen. Paragraph 21, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, gilt.
  2. Absatz 2,Für Zwecke des elektronischen Aktenverkehrs des Verfassungsgerichtshofs mit Ausnahme der Justizverwaltung mit anderen Behörden im Wege des Elektronischen Aktes ist ausschließlich die Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofs als Ansprechpartner vorzusehen. Der Präsident bestimmt jeweils im Einvernehmen mit der Vizepräsidentin oder sonstigen mit Aufgaben der Justizverwaltung oder der Leitung des Evidenzbüros betrauten Mitgliedern, inwieweit diese für diese Zwecke im Bereich der elektronischen Aktenführung als Ansprechpartner aufscheinen.
  3. Absatz 3,Werden Akten von einer Behörde teilweise elektronisch entsprechend Absatz eins,, teilweise in schriftlicher Form vorgelegt, so ist sowohl der elektronischen als auch der schriftlichen Aktenvorlage ein Verzeichnis anzuschließen, aus dem die Art der Vorlage und die Ordnung der Akten hervorgeht.

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022

Gesetzesnummer

20008523

Dokumentnummer

NOR40154119