Rechtstracker.at

§ 9 VfGH-EV-GO

Fassungen
ab 23.08.2016 — BGBl. II Nr. 235/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute23.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 235/2016
§ 908.04.201322.08.2016 BGBl. II Nr. 218/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

VfGH-elektronischer Verkehr-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2016,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

23.08.2016BGBl. II Nr. 235/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGH-EV-GO

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Vorlage elektronischer Akten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Paragraph 21, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, gilt.
  2. Absatz 2,Für Zwecke des elektronischen Aktenverkehrs des Verfassungsgerichtshofs mit Ausnahme der Justizverwaltung mit anderen Behörden im Wege des Elektronischen Aktes ist ausschließlich die Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofs als Ansprechpartner vorzusehen. Der Präsident bestimmt jeweils im Einvernehmen mit der Vizepräsidentin oder sonstigen mit Aufgaben der Justizverwaltung oder der Leitung des Evidenzbüros betrauten Mitgliedern, inwieweit diese für diese Zwecke im Bereich der elektronischen Aktenführung als Ansprechpartner aufscheinen.
  3. Absatz 3,Werden Akten von einer Behörde teilweise elektronisch entsprechend Absatz eins,, teilweise in schriftlicher Form vorgelegt, so ist sowohl der elektronischen als auch der schriftlichen Aktenvorlage ein Verzeichnis anzuschließen, aus dem die Art der Vorlage und die Ordnung der Akten hervorgeht.

Im RIS seit

25.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022

Gesetzesnummer

20008523

Dokumentnummer

NOR40186529