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§ 10 VfGH-EV-GO

Fassungen
ab 23.08.2016 — BGBl. II Nr. 235/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute23.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 235/2016
§ 1008.04.201322.08.2016 BGBl. II Nr. 218/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

VfGH-elektronischer Verkehr-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2016,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

23.08.2016BGBl. II Nr. 235/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGH-EV-GO

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Akteneinsicht

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Partei oder ihrem Vertreter ist Einsicht in elektronische Akten mit Terminals zu gewähren, die in den Räumlichkeiten der Geschäftsstelle oder besonders dafür bestimmten Räumlichkeiten des Verfassungsgerichtshofs zur Verfügung gestellt werden. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Unterstützung bei der technischen Bedienung zu leisten. Die Ermöglichung der Akteneinsicht kann auch durch die Aushändigung von Ausdrucken gem. Absatz 2, erfolgen.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen ist von der Geschäftsstelle ein Ausdruck vom Akteninhalt herzustellen, aus dem der Zeitpunkt der Erstellung hervorgeht und der mit einer Signatur zu versehen ist, die einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 11, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.8.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 257 vom 29.1.2015 Seite 19, entspricht. Der Ausdruck erfolgt auf Kosten des Verfassungsgerichtshofs, soweit es sich nicht um Akten anderer Behörden (außer im Falle des Absatz eins, letzter Satz) handelt.
  3. Absatz 3,Interne Aktenstücke und von anderen Behörden von der Akteneinsicht ausgenommene Aktenstücke sind im elektronischen Akt so zu führen, dass diese bei einer Einsicht gem. Absatz eins, oder in einem Ausdruck gem. Absatz 2, nicht eingesehen werden können. Interne Aktenstücke sind im Aktenspiegel in einer der Einsicht zugänglichen Weise erst mit der Erledigung zu verzeichnen.

Im RIS seit

25.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022

Gesetzesnummer

20008523

Dokumentnummer

NOR40186530