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Art. 1 § 84 FinStrG

Fassungen
01.08.2013 bis 01.08.2016 — BGBl. I Nr. 155/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 84 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 98/2025
Art. 1 § 8401.01.202531.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 157/2024
Art. 1 § 8418.04.202431.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 34/2024
Art. 1 § 8420.07.202217.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 108/2022
Art. 1 § 8402.08.201619.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 77/2016
Art. 1 § 8401.08.201301.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 155/2013
Art. 1 § 8401.01.200831.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 44/2007
Art. 1 § 8418.08.199931.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 164/1999
Art. 1 § 8401.01.197617.08.1999 BGBl. Nr. 335/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 155/2013

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016danach: BGBl. I Nr. 77/2016

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Dem Beschuldigten ist vor Beginn der ersten Vernehmung mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist; er ist im Sinne des Absatz 2 und darüber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, soweit dieser Kontakt nicht gemäß Paragraph 78, Absatz 3, beschränkt werden kann. Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.
  2. Absatz 2,Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; dieser darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende Fragen an den Beschuldigten richten. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers kann jedoch abgesehen werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden.
  3. Absatz 3,Beschuldigte und Nebenbeteiligte sind bei Beginn ihrer ersten Vernehmung über Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort, die Beschuldigten überdies über Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sowie über allfällige Vorstrafen wegen Finanzvergehen zu befragen. Sind die Angaben hierüber schon in den Akten enthalten, so sind sie zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.
  4. Absatz 4,Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Sie dürfen nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist nicht zulässig. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn die Befragten nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnten; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in die Niederschrift über die Vernehmung aufzunehmen. Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden.
  5. Absatz 5,Der Vernehmung ist ein Dolmetscher gemäß Paragraph 57, Absatz 4, beizuziehen, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm ist.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 155/2013

Schlagworte

Vermögensverhältnisse, Einkommensverhältnisse

Im RIS seit

12.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40154152