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§ 13 ELStV

Fassungen
06.08.2013 bis 06.12.2018 — BGBl. II Nr. 230/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute19.03.2024 § → § BGBl. II Nr. 80/2024
§ 1301.02.202118.03.2024 § → § BGBl. II Nr. 38/2021
§ 1307.12.201831.01.2021 § → § BGBl. II Nr. 313/2018
§ 1306.08.201306.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 230/2013
§ 1301.09.201005.08.2013 BGBl. II Nr. 277/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

06.08.2013BGBl. II Nr. 230/2013

Außerkrafttretensdatum

06.12.2018danach: BGBl. II Nr. 313/2018

Abkürzung

ELStV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Kostenersatz

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Erhebungsjahr 2013 1.074.000 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2010“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat September 2013 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird jedoch nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in drei Teilraten. Die erste Rate ist im Jahr vor dem Erhebungsjahr bis 31. Dezember im Ausmaß von 10% des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des Erhebungsjahres im Ausmaß von 60% des Gesamtbetrages zu leisten, die dritte Rate ist bis 31. Dezember des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 30% des Gesamtbetrages zu leisten.
  2. Absatz 2,Im Jahr 2018 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und bei Bedarf durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen für die Erhebungsjahre ab 2018 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 offen zu legen.

Im RIS seit

07.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

20006884

Dokumentnummer

NOR40154185