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§ 13 ELStV

Fassungen
ab 19.03.2024 — BGBl. II Nr. 80/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute19.03.2024 § → § BGBl. II Nr. 80/2024
§ 1301.02.202118.03.2024 § → § BGBl. II Nr. 38/2021
§ 1307.12.201831.01.2021 § → § BGBl. II Nr. 313/2018
§ 1306.08.201306.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 230/2013
§ 1301.09.201005.08.2013 BGBl. II Nr. 277/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

19.03.2024BGBl. II Nr. 80/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ELStV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Kostenersatz

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Erhebungsjahr 2023 1.397.037 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2020“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl des Dezembers 2023 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird jedoch nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in drei Teilraten. Die erste Rate ist im Jahr vor dem Erhebungsjahr bis 31. Dezember im Ausmaß von 10% des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des Erhebungsjahres im Ausmaß von 60% des Gesamtbetrages zu leisten, die dritte Rate ist bis 31. Dezember des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 30% des Gesamtbetrages zu leisten.
  2. Absatz 2,Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und bei Bedarf durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen für die Erhebungsjahre ab 2028 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 offen zu legen.

Im RIS seit

19.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

20006884

Dokumentnummer

NOR40260940